Einkaufsbedingungen der SIMA Maschinenbau GmbH (nachfolgend auch: „SIMA“)

AEB Version 1.1, Stand: 01.09.2018

1. Allgemeine Bestimmungen, Geltungsbereich

1.1 Zur ausschließlichen Verwendung gegenüber Unternehmen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

1.2 Für unsere Bestellungen gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen. Die Geschäftsbedingungen des Lieferanten/Dienstleisters oder sonstiger Auftragnehmer (im Folgenden als „Auftragnehmer“ bezeichnet) gelten nicht, es sei denn, wir haben diese ausdrücklich schriftlich anerkannt. Die Annahme von Lieferungen oder Leistungen bedeutet keine Anerkennung der Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers. Ergänzend gelten die im Einzelfall anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.

1.3 Mit Auftragsbestätigung, erstmaliger Lieferung und/oder Leistung zu unseren Einkaufsbedingungen erkennt der Auftragnehmer ihre ausschließliche Geltung auch für alle weiteren Bestellungen an.

2. Bestellung, Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Bestellungen, Vereinbarungen und sonstige Erklärungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Schriftformklausel selbst. Mündlich, insbesondere telefonisch vorgenommene Bestellungen bedürfen einer nachträglich schriftlichen Bestätigung durch uns. Dies gilt auch für Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages.

2.2 Der Auftragnehmer hat unsere Bestellung unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Nimmt der Auftragnehmer die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Auftragnehmer nicht binnen einer Woche seit Zugang widerspricht.

2.3 Wir können im Rahmen der Zumutbarkeit für den Auftragnehmer Änderungen des Liefer-/Leistungsgegenstandes z. B. in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen und einvernehmlich zu regeln.

2.4 Die Erstellung von Angebotsunterlagen ist für uns kostenlos. Dies gilt auch soweit der Auftragnehmer Proben, Musterentwürfe sowie Skizzen erstellt und uns übermittelt.

2.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, unsere Bestellung zu überprüfen und bei Unklarheiten, Verstößen gegen die Regeln der Technik, DIN-Normen und allen sonstigen Auffälligkeiten Bedenken rechtzeitig anzumelden. Sind Änderungen unvermeidbar, hat der Auftragnehmer Änderungs- und Verbesserungsvorschläge zu machen

2.6 Der Auftragnehmer hat grundsätzlich selbst zu leisten. Die Weitergabe unserer Aufträge an Dritte ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zulässig.

3. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

3.1 Die vereinbarten Preise sind bindend. Preiserhöhungsbegehren während der Vertragslaufzeit müssen einvernehmlich erfolgen und durch uns schriftlich bestätigt werden. Ohne unsere Zustimmung sind Preiserhöhungen unwirksam.

3.2 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, werden Rechnungen durch uns entweder innerhalb 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb 45 Tagen netto nach Rechnungserhalt beglichen.

3.3 Auf Auftragsbestätigungen, Versandanzeigen sowie auf anderen, eine Bestellung abwickelnde Unterlagen, ist unsere Bestellnummer anzugeben.

3.4 Rechnungen sind unter Angabe der Bestellnummer, Datum der Bestellung sowie sonstiger relevanter Angaben / Nachweise wie Lieferscheine, Stundennachweise etc. einzureichen. Für alle durch die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Auftragnehmer verantwortlich. Zahlungsfristen beginnen mit Rechnungseingang, jedoch nicht vor Vorlage prüfbarer Rechnungen, vor Eingang der Lieferungen bzw. Leistungen und nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen oder ähnliche Unterlagen zum Liefer- und Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßen Übergabe, zu laufen.

3.5 Bei der Begründung des Zahlungsverzugs kann der Zugang einer Rechnung oder anderen Zahlungsaufstellungen nicht durch den Empfang einer Kaufsache ersetzt werden. Im Übrigen gilt § 286 BGB, Abs. 1 (Mahnung des Gläubigers). Der Verzugszinssatz beträgt 8 % über dem Basiszinssatz.

3.6 Gesetzlich vorgesehene Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns unter den dort genannten Voraussetzungen uneingeschränkt zu.

3.7 Der Auftragnehmer ist nur berechtigt, mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen. Die Abtretung von Forderungen gegen uns ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung wirksam.

4. Lieferung, Liefertermine, Fristen, Vertragsstrafe

4.1 Die Lieferung / Leistung erfolgt „frei Haus“ einschließlich Verpackung an die in der Bestellung angegebene Versandanschrift.

4.2 Der Auftragnehmer hat umweltfreundliche Verpackungsmaterialien einzusetzen. Die Rücknahmepflicht des Auftragnehmers für Verpackungen richtet sich nach den Vorgaben der Verpackungsverordnung. Auf Verlangen von uns ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Verpackung an der Empfangsstelle (Versandanschrift) zurückzunehmen.

4.3 Vereinbarte Liefertermine und –fristen sind verbindlich. Maßgebend für deren Einhaltung ist das Eintreffen der Lieferung an der in der Bestellung genannten Empfangsstelle bzw. die erfolgreiche Abnahme, wenn eine solche vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies gilt ebenso für Leistungen.

4.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich – unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Verzögerung – in Kenntnis zu setzten, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Liefer- bzw. Leistungszeit nicht eingehalten werden kann.

4.5 Gerät der Auftragnehmer in Verzug, stehen uns die gesetzlichen Rechte und Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten. Neben dem Anspruch auf Schadensersatz haben wir das Recht, Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Gesamtwertes der Bestellung für jede angefangene Woche Fristüberschreitung zu verlangen, insgesamt aber nicht mehr als 5 %. Ist eine Vertragsstrafe vereinbart und angefallen, haben wir das Recht, diese bis zur Schlusszahlung geltend zu machen. Vorzeitige Lieferung, Teillieferung oder Leistung erkennen wir nur in Einzelfällen an oder wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Anderenfalls haben wir das Recht, die Lieferung auf Kosten des Auftragnehmers zurückzusenden. Auch dann, wenn wir diese annehmen, sind wir zu vorzeitigen Zahlungen nicht verpflichtet.

5. Erfüllungsort, Transport, Gefahrübergang, Mängelrüge

5.1 Der Erfüllungsort ist derjenige Ort gemäß Bestellung, an den die Ware zu liefern bzw. an dem die Leistung zu erbringen ist. Erfüllungsort für unsere Zahlungen ist unser Geschäftssitz.

5.2 Die Lieferung ist auf Rechnung und Gefahr des Auftragnehmers ordnungsgemäß transportverpackt frei Lieferort anzuliefern bzw. die Leistung zu erbringen. Die vorgeschriebene Transportart ist einzuhalten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Ware bis zum Zeitpunkt ihrer Übergabe am Erfüllungs- bzw. Bestimmungsort ausreichend zu versichern. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Lieferung geht, auch wenn wir uns zur Übernahme der Frachtkosten bereit erklärt haben, erst mit der Entgegennahme durch uns oder unseren beauftragten Spediteur am vereinbarten Erfüllungsort auf uns über. Ist eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen, erst ab Abnahme. Für Transportschäden als Folge ungenügender oder ungeeigneter Verpackung haftet der Auftragnehmer.

5.3 Wir werden bei Geltung der kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten die Lieferung bzw. Leistung untersuchen und hierbei festgestellte Mängel dem Auftragnehmer innerhalb einer Frist von acht Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang bzw. Leistungserbringung, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab Entdeckung, mitteilen.

6. Garantie, Mängelhaftung, Gewährleistung

6.1 Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung der von ihm übernommenen Garantien verpflichtet und stellt sicher, dass die Lieferungen oder Leistungen mangelfrei sind. Sie müssen ebenso den relevanten öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, Richtlinien und Vorschriften von Behörden und Berufsgenossenschaften sowie dem neuesten Stand der Technik entsprechen.

6.2 Bei Mängeln stehen uns die gesetzlichen Mängelrechte (s. § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln) zu. Insbesondere sind wir berechtigt, vom Auftragnehmer Mangelbeseitigung oder Neulieferung bzw. Neuerstellung (s.u.a.a. § 439 Nacherfüllung, BGB) zu verlangen. Die im Zusammenhang mit einer Nacherfüllung entstehenden Kosten hat der Auftragnehmer zu tragen. Das gesetzlich vorgesehene Recht auf Schadensersatz, Schadensersatz statt der Leistung oder die Geltendmachung von Garantieansprüchen bleiben uns vorenthalten.

6.3 In Fällen der Gefahr unverhältnismäßig hoher Schäden oder sonstiger besonderer Eilbedürftigkeit sind wir berechtigt, Mangelbeseitigung auf Kosten des Auftragnehmers vorzunehmen, wenn wir den Auftragnehmer ergebnislos versucht haben zu erreichen. Dies entbindet uns nicht, ihn unverzüglich von solchen Maßnahmen zu unterrichten.

6.4 Die Verjährungsfrist für Sach- und Werkmängelansprüche beträgt 36 Monate, sofern nicht gesetzlich eine längere Frist vorgesehen ist. Dies gilt insbesondere für Mängelansprüche aus § 437 Nr. 1 und Nr. 3, § 438 Abs. 1 Nr. 2b BGB in Verbindung mit dem Kauf von Bauwerken und Sachen, die für ein Bauwerk verwendet werden. Die Frist beginnt mit Lieferung bzw. Leistung oder Abnahme, wenn eine solche vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, zu laufen. Sie wird bei Verhandlungen über einen Mangel gehemmt bzw. beginnt neu zu laufen, wenn es sich um einen anerkannten Mangel handelt.

6.5 Die aufgrund der Gewährleistung beanstandeten Liefer- und Leistungsgegenstände bleiben bis zum Ersatz zu unserer Verfügung und gehen erst nach vollständigem Ersatz wieder in das Eigentum des Auftragnehmers über.

6.6 Die Gewährleistung des Auftragnehmers erstreckt sich auch auf die von Unterlieferanten hergestellten oder gelieferten Objekte sowie Leistungen.

6.7 Im Rahmen der gesetzlichen Mängelansprüche behält sich SIMA vor, bei Geltendmachung von Ansprüchen der nachgelagerten Lieferkette auf Grundlage der §§ 439, 445a u. 478 BGB, Rückgriff auf seine Vorlieferanten (Auftragnehmer) vorzunehmen.

7. Qualität, Qualitätssicherung, Produkthaftung, Freistellung von Ansprüchen Dritter, Versicherung

7.1 Der Auftragnehmer unterhält ein Qualitätsmanagementsystem (z. B. DIN EN ISO 9000ff, VDA 6 o. ä.) und hat für seine Lieferungen und Leistungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten und bei Bedarf – auch vor Ort – nachzuweisen. Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren und uns bei Bedarf vorzulegen.

7.2 Werden wir wegen eines fehlerhaften Produktes aus Produkthaftungsregelungen in Anspruch genommen, sind wir berechtigt, ersetzte Schäden dem Auftragnehmer weiterzubelasten. Der Auftragnehmer hat uns von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, wenn der Fehler in seinem Verantwortungsbereich begründet ist.

7.3 Maßnahmen, die wir zur Verhinderung von Produkthaftungsschäden in solchen Fällen in angemessenem und gebotenem Umfang durchführen, hat der Auftragnehmer zu erstatten. Wir werden ihn über Inhalt und Umfang solcher Maßnahmen, insbesondere wenn eine Rückrufaktion durchzuführen ist, informieren. Andere uns zustehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

7.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sich gegen alle ihn betreffenden Risiken aus Produkthaftung in ausreichendem Umfang zu versichern.

7.5 Vorlieferanten hat der Auftragnehmer im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zu den Ziff. 7.1 und 7.4 im gleichen Umfang zu verpflichten.

8. Gewerbliche Schutzrechte

8.1 Der Auftragnehmer schuldet Lieferungen und Leistungen frei von Schutzrechten (Patente, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, Marken etc.) Dritter, insbesondere zu den vertraglich vereinbarten Nutzungszwecken.

8.2 Der Auftragnehmer stellt uns und unsere Abnehmer von Ansprüchen Dritter wegen hieraus resultierender Schutzrechtsverletzungen frei und ersetzt uns alle Aufwendungen, die uns aufgrund einer Inanspruchnahme durch Dritte entstehen, wenn diese auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen. Wir werden ohne Absprache mit ihm jedoch keine Zusagen machen, Vergleiche schließen oder sonstige Vereinbarungen mit den Anspruchstellern treffen.

8.3 Die Verjährungsfrist für aus einer Schutzrechtsverletzung uns gegen den Auftragnehmer zustehenden Anspruch beträgt 48 Monate ab Lieferung / Leistung bzw. Abnahme, wenn eine solche gesetzlich vorgesehen oder vereinbart ist. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken zu unterrichten.

9. Eigentumsvorbehalt, Beistellungen, Geheimhaltung, Datenschutz

9.1 Wir widersprechen Eigentumsvorbehaltsregelungen und -erklärungen des Auftragnehmers, die über den einfachen Eigentumsvorbehalt hinausgehen.

9.2 Beistellungen, welche wir dem Auftragnehmer überlassen, bleiben ebenso in unserem Eigentum wie dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss oder der Vertragsabwicklung überlassene Werkzeuge, Muster, Modelle, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen. Alle dem Auftragnehmer beigestellte Sachen (Beistellungen, Werkzeuge etc.) darf er ausschließlich für die Fertigung der für uns herzustellenden Lieferungen einsetzen. Der Auftragnehmer ist weiter verpflichtet, die beigestellten Sachen zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Auftragnehmer uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab, wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs-, Inspektions-, Instandhaltungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

9.3 Die Verarbeitung oder Umbildung unserer Beistellungen durch den Auftragnehmer erfolgt ausschließlich für uns. Sofern hierbei die Beistellungen mit anderer Ware verarbeitet werden, erwerben wir das Miteigentum an einer neu entstehenden Sache im Verhältnis des Werts unserer Beistellungen (Einkaufspreis zzgl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Wenn Beistellungen mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen untrennbar vermischt werden, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Beistellungen zu den anderen Sachen zum Zeitpunkt der Vermischung. Führt die Vermischung dazu, dass Sachen des Auftragnehmers gegenüber unserer Beistellung als Hauptsache anzusehen sind, so überträgt der Auftragnehmer uns anteilmäßig das Miteigentum an der neuen Sache und verwahrt das Allein- oder Miteigentum für uns.

9.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle ihm überlassenen Abbildungen, Zeichnungen Berechnungen, Unterlagen, Daten und sonstige Informationen geheim zu halten, sofern diese nicht allgemein bekannt sind oder öffentlich zugänglich gemacht werden. Er darf sie Dritten nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung bekannt- oder weitergeben.

9.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere das Bundesdatenschutzgesetz und die EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO), einzuhalten und sämtliche personenbezogenen Daten, die ihm aus und im Zusammenhang mit der Abwicklung unserer Bestellung bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Ebenso verpflichtet er seine Mitarbeiter, Vorlieferanten und Subunternehmer sowie sonstige Dritte in diesem Sinne.

9.6 SIMA ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung und Geschäftsabwicklung erhaltenen Daten über und von Seiten des Auftragnehmers, auch wenn diese von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes und der EU-DSGVO zu erfassen, zu verarbeiten, zu speichern und weiterzuleiten sowie dies ebenso durch von SIMA beauftragte Dritte vornehmen zu lassen. Der Auftragnehmer kann dem jederzeit im Rahmen der EU-DSGVO widersprechen.

10. Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand

10.1 Erfüllungsort für die Pflichten des Auftragnehmers ist die in der Bestellung genannte Versandanschrift.

10.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG, UN-Kaufrecht) in der aktuellen Fassung.

10.3 Gerichtsstand ist das für unseren Geschäftssitz in Rhüden (Seesen) zuständige Gericht. Wir sind jedoch nach unserer Wahl auch berechtigt, den Auftragnehmer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

10.4 Hat der Auftragnehmer seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so sind wir nach unserer Wahl außerdem berechtigt, alle Ansprüche, Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten aus Geschäftsbeziehungen mit Auftragnehmern unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs nach der Schiedsgerichtsordnung der Züricher Handelskammer durch einen oder drei gemäß dieser Ordnung ernannte(n) Schiedsrichter entscheiden zu lassen. Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Zürich/Schweiz. Das Schiedsverfahren wird in deutscher oder englischer Sprache abgehalten. Der Schiedsspruch ist für die beteiligten Parteien endgültig und bindend.

11. Allgemeine Bestimmungen

11.1 Stellt der Auftragnehmer seine Lieferungen / Leistungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so sind wir berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.

11.2 Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Auch die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.

11.3 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt und er bleibt wirksam. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen und rechtlichen Erfolg möglichst gleichkommende wirksame Regelung, gem. § 305 ff BGB, zu ersetzten.

SIMA Maschinenbau GmbH,

Im Koppelkamp 2, 38723 Seesen/OT Rhüden

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