Allgemeine Verkaufsbedingungen – AVB

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (Verkaufsbedingungen) der SIMA Maschinenbau GmbH (nachfolgend: „SIMA“)

AVB Version 1.2, Stand: 01.09.2018

1. Allgemeine Bestimmungen, Geltungsbereich

1.1 Zur ausschließlichen Verwendung gegenüber Unternehmen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit öffentlich rechtlichen Sonderunternehmen.

1.2 Für alle unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich unsere Verkaufsbedingungen. Die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder von SIMA-Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen gelten nicht, es sei denn, wir haben diese ausdrücklich schriftlich anerkannt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn SIMA in Kenntnis entgegenstehender oder von SIMA-Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung bzw. Leistung vorbehaltlos ausführt.

1.3 Mit Entgegennahme der Auftragsbestätigung, erstmaliger Lieferung und/oder Leistung zu unseren Verkaufsbedingungen oder wenn der Auftraggeber in sonstiger Form die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte, erkennt der Auftraggeber ihre ausschließliche Geltung auch für alle zukünftigen Geschäfte mit uns an.

1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsabschluss vom Auftraggeber gegenüber SIMA abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Minderung oder Erklärung von Rücktritt) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. Angebot, Angebotsunterlagen und Vertragsabschluss

2.1 Sofern eine Bestellung als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen. Die Aufträge werden erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von SIMA verbindlich. Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Mündlich, fernmündlich, telegrafisch oder per Datenleitung bzw. durch Mailbox vorgenommene Bestellungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung durch uns. Dies gilt auch für Änderungen oder Ergänzungen aller Vertragsunterlagen.

2.2 Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Leistungs- und Maßangaben usw. sind nur annähernd maßgebend, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt wird. Technische Änderungen bei Komplettmaschinen und Anlagen behalten wir uns ausdrücklich vor. Diese bedürfen nicht der Zustimmung des Auftraggebers.

2.3 Anwendungstechnische Beratungen führen wir nach bestem Wissen und Gewissen, aufgrund unserer Kenntnisse und Erfahrungen, durch. Alle Angaben und Auskünfte sind jedoch unverbindlich und befreien den Auftraggeber nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Produkte ist der Auftraggeber mitverantwortlich.

2.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, unser Angebot zu überprüfen und bei Unklarheiten, Verstößen gegen die Regeln der Technik, DIN-Normen und allen sonstigen Auffälligkeiten rechtzeitig Bedenken anzumelden.

2.5 SIMA behält sich Eigentums-, Urheber- und sonstige Schutzrechte an allen abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Kalkulationen, Modellen, Werkzeugen, Hilfsmitteln, Schriftstücken und sonstigen Unterlagen wie z. B. Daten und Informationen (nachfolgend „Gegenstände“ genannt) vor, auch wenn diese im Auftrag von SIMA durch Dritte erstellt werden. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von SIMA weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Gegenstände zuzüglich evtl. gefertigter Ablichtungen auf Verlangen vollständig an SIMA zurückzugeben, wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Diese Verpflichtung gilt für SIMA entsprechend bei vom Auftraggeber überlassene Zeichnungen und Muster, soweit ein Vertrag nicht zustande gekommen ist.

2.6 Auftragsannahme und Auftragsbestätigung gelten unter dem Vorbehalt der Deckungszusage unserer Warenkreditversicherung. Sollte die Warenkreditversicherung während der Auftragsphase die Deckung reduzieren oder kündigen, haben wir das Recht vom Auftrag zurückzutreten.

2.7 Schadensersatzansprüche wegen der Ablehnung eines Auftrages sind uns gegenüber ausgeschlossen.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise ab Werk Rhüden (Seesen) und ausschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, Fracht, Verpackung, Zoll und sonstiger öffentlicher Abgaben. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird am Tag der Rechnungsstellung gemäß UStG gesondert ausgewiesen. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.

3.2 SIMA behält sich das Recht vor, die Preise angemessen zu ändern, wenn nach Vertragsabschluss wesentliche Kostenveränderungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen und bei Rohstoff- und Energiekosten eintreten. Dabei ist eine angemessene Frist ab Vertragsabschluss zu berücksichtigen.

3.3 Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen abzüglich 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug fällig. Bei Lohnaufträgen, bei denen der Auftraggeber das Material beistellt und bei reinen Dienstleistungsaufträgen, ist innerhalb von 14 Tagen ohne Skontoabzug zu zahlen.

3.4 Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf eines unserer genannten Konten zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher gesonderter Vereinbarung zulässig.

3.5 Die Frist zur Zahlung beginnt mit Erbringung der vereinbarten Leistung bzw. Lieferung. Für die Einhaltung des Zahlungszieles ist die Gutschrift auf dem Konto von SIMA maßgeblich.

3.6 Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins gelten die gesetzlichen Regeln betreffend der Folgen des Zahlungsverzuges. Zur Zeit liegt der Zinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz vom Fälligkeitstage an. SIMA behält sich den Nachweis eines höheren Schadens vor. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis des niedrigeren Schadens vorbehalten.

3.7 Die Ablehnung von Schecks und Wechseln bleibt uns vorbehalten. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen, sämtliche damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Erst nach Einlösung und Gutschrift gelten sie als Zahlung.

3.8 Der Auftraggeber ist nur berechtigt, mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von uns schriftlich anerkannten Forderungen aufzurechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur dann geltend machen, soweit dieses auf Gegenansprüchen auf ein und demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Abtretung von Forderungen gegen uns ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung wirksam.

3.9 Bei nachhaltigem Zahlungsverzug oder Umständen, welche ernste Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Auftraggebers begründen, werden sämtliche Forderungen, auch soweit diese gestundet worden sind, sofort fällig. Ergibt sich hieraus oder durch sonstige Umstände (Nichteinlösung von Schecks, Zahlungseinstellung, Insolvenzantrag etc.) für uns, dass die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage gestellt ist, so sind wir darüber hinaus berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen aus dem Vertragsverhältnis nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung auszuführen. Kommt der Auftraggeber trotz Aufforderung einer Leistung Zug um Zug nicht nach, ist er zur Sicherheitsleistung nicht bereit oder zahlt nach einer angemessenen Zahlungsfrist nicht, sind wir berechtigt die weitere Vertragserfüllung abzulehnen, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

4. Lieferzeit, Liefer- und Abnahmeverpflichtungen, Liefer- und Annahmeverzug

4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt uns vorbehalten. Lieferfristen und Liefertermine gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

4.2 Lieferfristen beginnen nach Klärung aller technischen Fragen sowie nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, notwendiger Freigaben und Genehmigungen sowie Anzahlungen und rechtzeitiger Materialbeistellungen, sofern diese vereinbart wurden, zu laufen. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn die Versendung ohne Verschulden von SIMA verzögert oder unmöglich wird.

4.3 Bei Änderungen des Vertrages nach Vertragsabschluss, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Das Gleiche gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördlicher Bescheinigungen verzögert. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten.

4.4 Lieferungen erfolgen ab Werk. Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu +/- 10 % sind handelsüblich und werden von SIMA eingehalten. Eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.

4.5 Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Losgrößen und Abnahmeterminen kann SIMA spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht innerhalb 3 Wochen nach, ist SIMA berechtigt eine 2-wöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz zu fordern.

4.6 Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben uns vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

4.7 Erfüllt der Auftraggeber seine Abnahmepflichten nicht, so ist SIMA, unbeschadet sonstiger Rechte, nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, sondern kann vielmehr den Liefergegenstand, nach vorheriger Benachrichtigung des Auftraggebers, freihändig verkaufen.

4.8 SIMA haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Probleme in der Material-, Rohstoff- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die SIMA nicht zu vertreten hat. SIMA wird den Auftraggeber hiervon unverzüglich unterrichten. SIMA übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Sofern solche Ereignisse SIMA die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist SIMA zum Rücktritt vom nicht erfüllten Teil des Vertrages berechtigt. Bei Beeinträchtigungen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Auslauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zumutbar ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber SIMA vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.

4.9 SIMA haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von SIMA zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, wobei die Schadensersatzhaftung von SIMA auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.

4.10 Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens von SIMA nicht eingehalten, so ist, falls SIMA nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, unter Ausschluss weiterer Ansprüche, der Auftraggeber nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine pauschalierte Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,3 % des Nettopreises (Liefer- oder Leistungswertes), insgesamt jedoch höchstens 5 % desjenigen Teils der Lieferung, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. SIMA bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftraggeber gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Ein Rücktritt durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen, wenn sich dieser selbst in Annahmeverzug befindet.

5. Beistellung von Material

5.1 Werden Materialien vom Auftraggeber beigestellt, so sind diese auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag, mind. jedoch 5 %, rechtzeitig und entsprechend vereinbarter Spezifikationen anzuliefern. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Auftraggeber die entstehenden Mehrkosten auch für die dadurch verursachten Fertigungsunterbrechungen.

5.2 Sofern der Auftraggeber uns Entwürfe, Fertigungsvorgaben, Modelle, Materialien etc. für die Durchführung des Auftrages überlässt, sichert der Auftraggeber zu, diese gewissenhaft insbesondere auf deren Eignung, Güte und Verarbeitung, geprüft zu haben. Für den Fall, dass der Auftraggeber Material von dritter Seite bezogen hat, sichert er uns zu, seinen Untersuchungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen zu sein. Ist das von uns gefertigte Produkt wegen eines Mangels des beigestellten Materials oder sonstiger Beistellungen fehlerhaft und/oder schlägt die Verarbeitung durch einen Mangel fehl, der ursächlich auf einen Fehler der Beistellung zurückzuführen ist, sind wir berechtigt, die vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung einer eventuellen Aufwendungsersparnis zu verlangen.

6. Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

6.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

6.2 Die Versandart, der Versandweg und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von SIMA, sofern nichts anderes vereinbart ist.

6.3 Wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers an diesen versandt, geht die Gefahr spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorganges maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder SIMA noch andere Leistungen (z. B. Versand) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt und die der Auftraggeber zu vertreten hat, geht die Gefahr von dem Zeitpunkt an auf den Auftraggeber über, an dem SIMA versandbereit ist und die Versandbereitschaft dem Auftraggeber angezeigt hat. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen der Versandstelle von SIMA auf den Auftraggeber über.

6.4 Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch SIMA betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

6.5 Auf schriftliches Verlangen des Auftraggebers hin werden wir die Lieferung oder Einlagerung durch eine Versicherung (gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken) versichern. Die Kosten dafür trägt der Auftraggeber.

6.6 Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache bzw. Leistung als abgenommen, wenn

– die Lieferung bzw. Leistung abgeschlossen ist,

– SIMA dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,

– seit der Lieferung bzw. Leistung 14 Kalendertage vergangen sind und der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache bzw. erbrachten Leistung begonnen hat (z. B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung 7 Kalendertage vergangen sind, und

– der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraumes aus einem anderen Grund als wegen eines SIMA angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache bzw. erbrachten Leistung unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

6.7 Sofern der Auftraggeber die Rücknahme von Transport- oder Umverpackungen wünscht, erfolgt die Rücknahme an dem vertraglichen Erfüllungsort (Ziff. 12). Die Kosten für den Rücktransport und/oder für die selbst gewählte Entsorgung trägt der Auftraggeber. Mehrwegverpackungen wie Euro-Paletten, Gitterboxen, Wellenhölzer etc. werden dem Auftraggeber nur leihweise überlassen. Der Auftraggeber ist insoweit zum Tausch bzw. zur Rückgabe in einem ordnungsgemäßen Zustand und innerhalb eines angemessenen Zeitraumes, auf seine Kosten, verpflichtet.

7. Gewährleistung, Mängel- und Produkthaftung für Sachmängel sowie Rückgriff/Herstellerregress

7.1 Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377, ff. HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist der Auftraggeber verpflichtet, diesen SIMA unverzüglich nach Kenntnisnahme schriftlich anzuzeigen.

7.2 Soweit ein Mangel der gelieferten Sache vorliegt, ist SIMA nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung verpflichtet sich SIMA, die Kosten der Ersatzlieferung einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus zu tragen. Macht der Auftraggeber in diesem Zusammenhang Kosten gegen SIMA geltend, die ihm aus dem Einsatz eigener Mitarbeiter oder eigener Gegenstände entstanden sind, so sind diese auf Selbstkostenbasis nachvollziehbar zu berechnen und uns auf Verlangen nachzuweisen.

7.3 Der Auftraggeber hat SIMA die beanstandeten Sachen zu Prüfzwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Auftraggeber SIMA die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Eine Rücksendung an SIMA hat in jedem Fall auf dem kostengünstigsten Weg zu erfolgen. Vor etwaiger Rücksendung der Sachen ist unsere Zustimmung einzuholen.

7.4 Erforderliche Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-oder Materialkosten zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung trägt SIMA, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Auftraggebers als unberechtigt heraus, kann SIMA die hieraus entstandenen Kosten vom Auftraggeber vollumfänglich ersetzt verlangen.

7.5 Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferten Sachen nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers), vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.

7.6 Bei Mängeln von Bau- und Zulieferteilen Dritter, die SIMA aus lizenzrechtlichen, urheberrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird SIMA nach eigener Wahl Mängelansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen SIMA bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen nach Maßgabe dieser Verkaufsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller oder Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Mängelansprüche des Auftraggebers gegen SIMA gehemmt.

7.7 Im Falle des Fehlschlagens, d. h., der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, unangemessenen Verzögerung oder Verweigerung, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

7.8 Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehenden Regelungen ohne Einschränkungen unberührt. Sie bestehen gemäß §§ 478, 479 BGB nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit SIMA abgestimmte Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten voraus. Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegenüber SIMA gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen auch nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängel-ansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

7.9 Die Mängelhaftung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne die schriftliche Zustimmung von SIMA den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

7.10 Die Mängelhaftung für Schäden entfällt beispielsweise bei

– fehlerhafter Montage oder Inbetriebnahme durch den Auftraggeber oder Dritte, soweit nicht eine eventuelle Montageanleitung fehlerhaft ist,

– mangelhafte Bauarbeiten und/oder ungeeigneter Baugrund,

– ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung,

– fehlerhaft oder nachlässige Behandlung sowie übermäßige Beanspruchung,

– Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe,

– natürliche Abnutzung und Verschleiß,

– chemischer, elektrotechnischer oder elektrischer Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden von SIMA zurückzuführen sind oder

– im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände,

die unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung erfolgt.

7.11 SIMA haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter von SIMA oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit SIMA keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenshaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7.12 SIMA haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern SIMA schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; auch in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine wesentliche Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertraut hat und auch vertrauen durfte.

7.13 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Das Gleiche gilt für Ansprüche wegen eines von SIMA arglistig verschwiegenen Mangels oder, im Falle einer übernommenen Beschaffenheitsgarantie, für gelieferte Sachen.

7.14 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist eine Haftung ausgeschlossen.

7.15 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung bzw. der Anzeige der Versandbereitschaft der von uns gefertigten Sachen bei unserem Auftraggeber.

8. Allgemeine Haftungsbeschränkung / Gesamthaftung

8.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziff. 7 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

8.2 Die Begrenzung nach Ziff. 8.1 gilt auch, soweit der Auftraggeber anstelle eines Anspruches auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

8.3 Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber SIMA ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von SIMA.

8.4 Datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlagen werden von dieser Haftungsregelung nicht erfasst.

9. Verjährung

9.1 Alle Ansprüche des Auftraggebers aus Sach- und Rechtsmängeln oder sonstigen Rechtsgründen verjähren nach 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

9.2 Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel des Liefergegenstandes beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gemäß Ziff. 8, ausschließlich die gesetzlichen Vorschriften.

9.3 Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Bis zur unwiderruflichen, vollständigen Gutschrift aller Zahlungen unserer gesamten Forderungen auf einem unserer Bankkonten behalten wir uns das Eigentum an der gesamten bisher gelieferten und auch künftig zu liefernden Ware vor. Soweit SIMA mit dem Auftraggeber Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbart hat, erstreckt sich der

Vorbehalt auch auf die Einlösung des von SIMA akzeptierten Wechsels durch den Auftraggeber und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei SIMA. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist SIMA berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen.

10.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend (bei hochwertigen Gütern zum Neuwert) zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

10.3 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber wird unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB stets für SIMA vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen SIMA nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt SIMA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Fakturaendbetrag) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.

10.4 Wird der Liefergegenstand mit anderen, SIMA nicht gehörenden Sachen durch den Auftraggeber untrennbar vermischt, so erwirbt SIMA (nach §§ 947, 948 BGB) das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Fakturaendbetrag) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber SIMA anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für SIMA.

10.5 Der Auftraggeber tritt SIMA auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen gegen den Auftraggeber ab, die durch die Verbindung der gelieferten Sache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen, wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

10.6 Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Voraussetzung ist, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß Ziff. 10 ff vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung, ist der Auftraggeber nicht berechtigt.

10.7 Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Auftraggeber hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche von SIMA die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstiger berechtigter Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an SIMA bis zur völligen Tilgung aller deren Forderungen ab. Dies gilt insbesondere auch für Rechte des Auftraggebers gegen seine Kunden, die Einräumung einer Sicherungshypothek auf einem Baugrundstück verlangen zu dürfen. Die SIMA vom Auftraggeber im Voraus abgetretenen Forderungen beziehen sich auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo. Zur Einbeziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von SIMA, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. SIMA verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist bzw. Zahlungseinstellung oder kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Bei Eintritt der vorgenannten Fälle und aus sonst einem begründeten Anlass wie z. B. beabsichtigter Verkauf des Unternehmens, ist der Auftraggeber auf Verlangen von SIMA verpflichtet, SIMA unverzüglich alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte von SIMA gegenüber den Kunden des Auftraggebers erforderlich sind. Ferner ist der Auftraggeber auf Verlangen von SIMA verpflichtet, den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.

10.8 Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber nach Verarbeitung gemäß Ziff. 10.3 und/oder 10.4 oder zusammen mit anderen, SIMA nicht gehörenden Liefergegenständen weiter veräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Ziff. 10.7 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware von SIMA (Fakturaendbetrag einschl. MWSt).

10.9 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden realisierbaren Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers anteilig freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Gesamtforderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

10.10 Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstige Eingriffe Dritter an der Vorbehaltsware sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Daraus entstehende gerichtliche und außergerichtliche Kosten hat in jedem Fall der Auftraggeber zu tragen, soweit Dritte nicht in der Lage sind uns diese zu erstatten.

10.11 Falls SIMA nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von ihrem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist SIMA berechtigt, die Ware freihändig zu veräußern oder versteigern zu lassen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und insbesondere das Herausgabeverlangen stellen einen Rücktritt vom Vertrag dar. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Verwertungserlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangener Gewinn, bleiben vorbehalten.

11. Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel

11.1 Hat SIMA nach Vorgaben wie Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Sachen des Auftraggebers zu liefern, so steht der Auftraggeber dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland des Liefergegenstandes hierdurch nicht verletzt werden. SIMA wird den Auftraggeber auf ihr bekannte Rechte Dritter hinweisen. Der Auftraggeber hat SIMA von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird SIMA die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist SIMA – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Auftraggeber oder den Dritten, einzustellen. Sollte SIMA durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist SIMA zum Rücktritt und zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt. Ansprüche durch den Auftraggeber oder Dritter in diesem Fall entstehen an SIMA nicht.

11.2 SIMA überlassene Zeichnungen, Muster, Modelle, Daten etc., die nicht zum Vertrag geführt haben, werden auf Wunsch zu Lasten des Auftraggebers zurückgesandt; sonst ist SIMA berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt für den Auftraggeber entsprechend. Der zur Vernichtung Berechtigte hat die Gegenpartei von seiner Vernichtungsabsicht rechtzeitig vorher zu informieren.

11.3 SIMA stehen die Urheber- und gegebenenfalls gewerbliche Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von SIMA oder von Dritten im Auftrag von SIMA gestalteten Modellen und Vorrichtungen, Mustern, Entwürfen und Zeichnungen, Daten und sonstiger Informationen zu.

11.4 Sollten sonstige Rechtsmängel vorliegen, gilt für diese Ziff. 7 entsprechend.

12. Sonstige (Schluss-)Bestimmungen, Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand, Datenschutz

12.1 Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.

12.2 Erfüllungsort für die Pflichten von SIMA ist der Geschäftssitz von SIMA, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

12.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG, UN-Kaufrecht) in der aktuellen Fassung.

12.4 Gerichtsstand ist das für unseren Geschäftssitz in Rhüden (Seesen) zuständige Gericht. Wir sind jedoch nach unserer Wahl auch berechtigt, den Auftragnehmer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

12.5 Hat der Auftraggeber seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so sind wir nach unserer Wahl außerdem berechtigt, alle Ansprüche, Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten aus Geschäftsbeziehungen mit Auftraggebern unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs nach der Schiedsgerichtsordnung der Züricher Handelskammer durch einen oder drei gemäß dieser Ordnung ernannte(n) Schiedsrichter entscheiden zu lassen. Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Zürich/Schweiz. Das Schiedsverfahren wird in deutscher oder englischer Sprache abgehalten. Der Schiedsspruch ist für die beteiligten Parteien endgültig und bindend.

12.6 Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Auch die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.

12.7 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt und er bleibt wirksam. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen und rechtlichen Erfolg möglichst gleichkommende wirksame Regelung, gem. § 305 ff BGB, zu ersetzten.

12.8 SIMA ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung und der Geschäftsabwicklung erhaltenen Daten über und von Seiten des Bestellers, auch wenn diese von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) zu erfassen, zu verarbeiten, zu speichern und weiterzuleiten sowie dies ebenso durch von der SIMA beauftragte Dritte vornehmen zu lassen. Der Besteller kann dem jederzeit im Rahmen der EU-DSGVO widersprechen.

SIMA Maschinenbau GmbH,

Im Koppelkamp 2, 38723 Seesen/OT Rhüden

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